Kontakt
Stadtwerke Neckargemünd GmbH
Julius-Menzer-Straße 5
69151 Neckargemünd
Telefon: 0 62 23 / 92 52 - 0
Telefax: 0 62 23 / 92 52 - 25
e-mail: info@stadtwerke-neckargemuend.de
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Entstörstelle:
Erdgas: 06223 - 925 211
Wasser: 06223 - 925 222
Wärme: 06223 - 925 224
Einstellbedingungen
1 - Mietvertrag
Mit der Einfahrt in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag zustande. Vertragsgegenstand ist die Überlassung von unbewachten Einstellplätzen für PKW mit amtlichen Kennzeichen während der Öffnungszeiten.
Das Parkhaus ist täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, durchgehend geöffnet.
Für die Vermietung gelten die Einstellbedingungen und die ausgehängten Preistafeln in ihrer jeweiligen Fassung.
Der Vertrag endet mit der Ausfahrt. Der Mieter erkennt mit der Einfahrt diese Einstellbedingungen und die Preistafel an.
2 - Mietpreis
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der ausgehängten Preisliste. Das KFZ kann nur während der ausgehängten Öffnungszeiten gegen Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
Bei Verlust des Parkscheines ist die Dauer der Parkzeit glaubhaft zu machen, jedoch mindestens der gemäß Preistafel gültige Tagessatz zu entrichten. Bei Wiederauffinden des Parkscheines erstattet/überweist die SWH-G zuviel erhobene Parkgebühren. Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeltes wird sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt.
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
3 - Haftung der SWH-G
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die SWH-G haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind.
Die Einstellung des Kraftfahrzeuges erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters; insbesondere wird für Inhalt und Ladung der eingestellten Fahrzeuge nicht gehaftet.
Die Geltendmachung von Schäden jeder Art ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vom Mieter nicht vor Verlassen des Schadensortes dem Vermieter oder dessen Personal angezeigt wird, bei schadenursächlichen Verstößen gegen die Einstellbedingungen und bei Bestehen anderweitiger Ersatzansprüche.
4 - Haftung des Mieters
Die Parkierungsanlage und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Der Mieter haftet für alle durch sich selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Schäden sind unverzüglich dem Vermieter oder dessen Personal anzuzeigen.
Jegliche Verunreinigung der Parkierungsanlagen sowie ihrer Zu- und Abfahrten, Treppenhäuser und des Aufzuges, ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
5 - Benutzungsbestimmungen
Für die Benutzung der Einstellplätze und für das Verhalten in der Parkierungsanlage sind neben diesen Einstellbedingungen die Straßenverkehrsvorschriften sowie die entsprechenden polizeilichen Vorschriften maßgebend.
Die Reservierung von Stellplätzen für Frauen, für Behinderte oder durch polizeiliches Kennzeichen ist zu beachten. Die Haftung des Vermieters für die unbefugte Nutzung reservierter Stellplätze und sich daraus ergebender Folgen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf die dafür vorgesehenen markierten Einstellplätze abgestellt werden. Die Fahrzeuge müssen auf den markierten Einstellplätzen so abgestellt werden, dass auf den benachbarten Einstellplätzen das jederzeitige ungehinderte Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Fahrzeuge dürfen den Fahrbahnbereich nicht verengen. Die Fahrzeuge sind vorwärts einzuparken. Bei Nichtbeachtung kann der Vermieter auf Kosten und Risiko des Mieters das falsch geparkte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage bringen.
Der Mieter hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Die SWH-G ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.
Das Parkentgelt ist vor Abholung des KFZ an einem der Kassenautomaten zu entrichten. Anschließend ist unverzüglich aus dem Parkhaus auszufahren.
Den Anweisungen des Vermieters und seines Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
6 - Sicherheitsvorschriften
Die in der Parkierungsanlage angebrachten Verkehrszeichen und Schilder sind zu beachten.
In der Parkierungsanlage darf nur Schrittempo gefahren werden.
LKW und Anhänger haben keine Zufahrt.
Polizeilich verboten sind:
a) Das Rauchen und die Benutzung von Feuer.
b) Die Lagerung von Betriebsstoffen und allen sonstigen feuergefährlichen Materialien und Gegenständen
sowie das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter.
c) Das Laufenlassen des Motors.
d) Unnötiges Hupen und sonstiger ruhestörender Lärm.
e) Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem(r) Tank/Ölwanne.
Für den Weg vom bzw. zum Fahrzeug sind die Treppenhäuser bzw. die Aufzüge zu benutzen. Die Benutzung der Aufzüge erfolgt auf eigene Gefahr.
Unnötiges Betreten oder Verweilen auf den Fahrbahnen und Rampen ist untersagt. Unnötiger Lärm in der Parkierungsanlage, den Treppenhäusern, Aufzügen und den Ein- und Ausgangsbereichen ist mit Rücksicht auf die Anwohner zu vermeiden.
Der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus ist ebenso wie der Aufenthalt unberechtigter Personen untersagt.
Das Befahren der Parkierungsanlage mit Fahrrädern, Skatebords, Inline-Skates u.ä. ist untersagt. Eltern haften für Ihre Kinder. Fahrräder dürfen im Parkhaus nicht abgestellt werden.
Es ist untersagt, Fahrzeuge auf den Einstellplätzen, Fahrbahnen oder Rampen zu reparieren oder zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle einzufüllen oder abzulassen sowie Verunreinigungen herbeizuführen.
7 - Besondere Bestimmungen
Die Benutzung von Handys kann Fehlfunktionen an der Schrankenanlage verursachen. Die Benutzung von Handys im Ein- und Ausfahrtbereich ist daher untersagt.
Das Parkhaus ist nicht beheizt. Bei Kälte ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten.
Das Verteilen von Prospekten und sonstigem Werbematerial ist im gesamten Parkhaus untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt kostenflichtige Entfernung des Materials.
Den Anweisungen des Vermieters und seines Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
8 - Bestimmungen für Dauerparker
Für die Ein- und Ausfahrt ist ausschließlich die überlassene Dauerkarte zu benutzen. Die Dauerkarte ist nicht übertragbar. Das Wachpersonal ist nicht befugt ohne Vorliegen einer Dauerkarte die Ein- oder Ausfahrt zu ermöglichen. In diesem Fall sind für die Parkdauer die ausgehängten Kurzparkergebühren zu entrichten. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit werden für diese Zeit Kurzparkergebühren berechnet. Diese sind vor Ausfahrt am Kassenautomaten zu bezahlen. Bei Kartenmissbrauch wird die Dauerkarte bis zu einer Klärung für die weitere Nutzung gesperrt.
Im Übrigen gelten die mit der SWH-G vereinbarten Vertragsbedingungen und diese Einstellbedingungen.